Diabetes und Führerschein
- Details
- Kategorie: Fachartikel
Übernommen von diabetes-world.net
Diabetes und Führerschein
Das eventuelle Vorliegen und die Gefahr von Stoffwechselentgleisungen stehen im Mittelpunkt entsprechender Regelungen, die in den Anlagen 4, 5 und 6 zu § 11 der Fahrerlaubnisverordnung und in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung enthalten sind.
Auszug aus den Leitsätzen der Begutachtungsleitlinien (Abschnitt 3.5 Zuckerkrankheit)
- „Wer als Diabetiker zu schweren Stoffwechselentgleisungen mit Hypoglykämien und entsprechendem Kontrollverlust, Verhaltensstörungen oder Bewusstseinsbeeinträchtigungen oder Hyperglykämien mit ausgeprägten Symptomen [...] neigt, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen¹ gerecht zu werden.“
- „Wer nach einer Stoffwechseldekompensation erstmals oder wer überhaupt neu eingestellt wird, ist so lange nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden, bis die Einstellphase durch Erreichen einer ausgeglichenen Stoffwechsellage [...] abgeschlossen ist. (Der mitgeführte Nachweis regelmäßiger Stoffwechselselbstkontrollen wird für Konfliktfälle empfohlen.)“
- „Bei ausgeglichener Stoffwechsellage sind im Umgang mit der Erkrankung informierte Diabetiker, die mit Diät, oralen Antidiabetika oder mit Insulin behandelt werden, in der Lage, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 sicher zu führen.“
- „Wer als Diabetiker mit Insulin behandelt wird, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden. Ausnahmen setzen außergewöhnliche Umstände voraus.“
¹ Gemeint sind die Kraftfahrzeug-Gruppen 1 und 2:
Gruppe 1 = Führerscheinklassen: A, A1, B, BE, M, L, T
Gruppe 2 = Führerscheinklassen: C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
|
Diabetes und Führerschein – Ihr Recht im Klartext Darf ich den Diabetes verschweigen, wenn ich einen Führerschein beantrage? Bei der Beantragung eines PKW- oder Motorrad-Führerscheins (Klassen A und B) müssen Sie keine Auskunft zu Ihrem Gesundheitszustand geben, ebensowenig beim Umtausch Ihres alten Führerscheins in den neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat. Wann ist ein ärztliches Gutachten erforderlich? Ein medizinisches Gutachten wird außerdem stets dann verlangt, wenn die Verkehrsbehörde von Ihrem Diabetes erfährt, beispielsweise, wenn Sie Unterzuckerung als Grund für zu schnelles Fahren oder für einen von Ihnen verursachten Unfall angeben. Das Gutachten sollte idealerweise von einem Diabetologen mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation durchgeführt werden. In jedem Fall sollte der Gutachter nicht Ihr behandelnder Arzt sein. Bei unstabiler Stoffwechsellage kann nach einem Jahr ein Folgegutachten verlangt werden. Spezielle Regeln gelten auch hier für die Führerscheinklassen C und D. Quelle: DiabetesPro.de |
Viele Stellen bieten weiterführende Informationen an Über Details können Sie sich in Ihren Fahrschulen, bei den Führerscheinstellen der Landratsämter bzw. Bürgermeisterämter oder bei Ihren DDB-Landesverbänden (Deutscher Diabetiker Bund e.V. www.diabetikerbund.de) informieren. Auch auf regionalen Diabetikertagen ist „Diabetes und Führerschein“ regelmäßig ein Vortragsthema. Auf ärztlicher Seite befassen sich die Ärztekammern mit verkehrsmedizinischen Weiterbildungsthemen; auch der Ausschuss Soziales der DDG (Deutsche Diabetes-Gesellschaft www.deutsche-diabetes-gesellschaft.de) bemüht sich um verkehrsmedizinische Inhalte bei Diabetikerschulungen.

