Wer misst und spritzt in Kindergarten und Schule?
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- Kategorie: Fachartikel
Zeitschriftenarchiv
Diabetes-Eltern-Journal Heft 2, 2008 Jahrgang 1 |
| Rubrik: Nachgefragt |
| Seite: 28-29 |
| Autor: RA Oliver Ebert |
| Recht + Soziales |
Wer misst und spritzt in Kindergarten und Schule? |
| Rechts-Experte Oliver Ebert weiß, wovon er spricht: Eltern von Kindern mit Diabetes haben oft sozialrechtliche Schwierigkeiten. Er sagt, in welchen Bereichen Probleme auftauchen können. Natürlich werden auch Ihre Fragen beantwortet. Fragen per Post bitte an: Redaktion Diabetes-Eltern-Journal Kaiserstraße 41 55116 Mainz |
Als Eltern von Kindern mit Diabetes sind Sie mit vielen Problemen konfrontiert. Neben den mit der Krankheit unmittelbar verbundenen Auswirkungen kann es in sozialer Hinsicht zu Schwierigkeiten kommen: Vor allem, wenn das Kind noch nicht dazu in der Lage ist, den Blutzucker selbst zu messen bzw. angemessen zu reagieren, sind Probleme vorhersehbar. Gerade berufstätige Eltern, die selbst nicht regelmäßig im Kindergarten bzw. in der Schule vorbeischauen können, fragen sich: Sind Lehrer bzw. Kindergartenpersonal dazu verpflichtet, die erforderlichen Blutzuckermessungen durchzuführen, Insulin zu spritzen oder darauf zu achten, ob das Kind die vorgesehenen Mahlzeiten zu sich nimmt? Wir geben Ihnen Hilfestellung, damit Sie die Klippen gut umschiffen können. Kann mein Kind eine normale Schule besuchen? Um in eine allgemeine Schule aufgenommen zu werden, muss das Kind schulfähig sein: Das ist es dann, wenn es alle mit dem Schulbesuch verbundenen Anforderungen bewältigen kann; diese beziehen sich auf die geistigen Fähigkeiten und auch auf Verhaltensanforderungen: So muss es sich beispielsweise in die Klasse einfügen und lernen, eigene Bedürfnisse zurückzustellen. Auch körperlich bringt die Schule Anforderungen mit sich: stillsitzen, aufmerksam sein,zuhören. Es muss lernen, mit der Klassengemeinschaft zu leben und mit Verhaltensweisen der Lehrer und Mitschüler zurechtzukommen. Selbständig mit Diabetes Neben grundlegenden Voraussetzungen müssen Kinder mit Diabetes grundsätzlich auch in der Lage sein, weitgehend selbständig mit der Krankheit umzugehen: zum Beispiel den Blutzucker selbst zu bestimmen. Sofern dies noch nicht der Fall ist, müssen grundsätzlich die Eltern gewährleisten, dass eine medizinische Betreuung und Kontrolle erfolgt: zum Beispiel dadurch, dass ein Elternteil in der Pause in die Schule kommt, den Blutzucker misst und bei Bedarf Insulin spritzt. Vor der Einschulung werden Kinder schulärztlich untersucht; hier sollen Entwicklungsstand, Schul- und Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit festgestellt werden; es sollen auch Gesundheitsschwächen oder -schäden erkannt werden. Wenn im Gutachten große Bedenken gegen die Einschulung geltend gemacht werden, so kann die Schulleitung ein schulpflichtiges Kind für ein Jahr vom Schulbesuch zurückstellen. Wird festgestellt, dass das Kind nicht schulfähig ist, dann kann die Schulleitung die Aufnahme endgültig verweigern; im Zweifel bleibt dann nur ein Besuch der Sonderschule. Verfallen Sie angesichts der etwas nüchternen Ausführungen nicht in Panik: Nur sehr selten werden Kinder mit Diabetes als nicht schulfähig angesehen. Und zur Not: Auf Antrag kann die Schulreifeuntersuchung auch von einer Kinderarztpraxis vorgenommen werden; allerdings muss diese Untersuchung privat bezahlt werden. Ein häufiges Anliegen besorgter Eltern ist, dass Lehrer bzw. Kindergartenpersonal die erforderlichen Blutzuckermessungen beim Kind durchführen, Insulin spritzen und/oder besonders darauf achten, ob das Kind die vorgesehenen Mahlzeiten zu sich nimmt. Oft wird von Eltern sogar verlangt, dass die Lehrer beim Kind den Blutzucker überwachen und Insulin anhand eines Spritzschemas verabreichen. Fachliche Ausbildung nötig Solche Forderungen führen häufig zu Verunsicherungen und Verstimmungen: Denn Maßnahmen wie das Setzen von Spritzen dürfen Lehrer grundsätzlich nicht vornehmen; dafür ist eine fachliche Ausbildung nötig! Auch Medikamente dürfen Lehrer allenfalls dann ausgeben, wenn ein schriftlicher Auftrag der Eltern sowie ein detailliertes ärztliches Rezept vorliegen.
Die Angst nehmen: Spitzt sich eine Diskussion mit den Lehrern oder der Schulleitung zu, geht das immer zu Lasten des Kindes! Viel besser sind offene Gespräche vor Problemsituationen. Wie jedermann sind auch Lehrer lediglich zur Leistung von Erster Hilfe im Notfall verpflichtet; dazu zählt natürlich auch die Verabreichung von Traubenzucker im Falle einer Unterzuckerung. Um es klar zu sagen: Lehrer sind nicht verpflichtet, über eine ausnahmsweise Notfallhilfe hinaus medizinische Versorgungsleistungen zu erbringen. Machen sie es dennoch, ist dies ein Entgegenkommen der Lehrkräfte, das man zu schätzen wissen sollte. Viele Eltern bedenken nicht, dass den Lehrer womöglich ein Haftungsrisiko trifft: Spritzt er dem Kind zum Beispiel Insulin, das Kind gerät dadurch in eine schwere Hypo und erleidet einen bleibenden Schaden, so wird er sicher von den Eltern verantwortlich gemacht – auch wenn sie zuvor ihre Einwilligung erteilt hatten. Ein Gericht wird wahrscheinlich zum Schluss kommen, dass der Lehrer eine unzulässige und pflichtwidrige medizinische Behandlung vorgenommen hat, obwohl er wusste, dass er nicht hinreichend ausgebildet war. Er könnte sich nicht einmal auf eine Notfallsituation berufen, denn eine solche liegt im Rahmen einer normalen Insulingabe nicht vor. Keine Konfrontation! Sie sollten sich nicht auf eine Konfrontation mit der Schule einlassen: Dies kann schlimmstenfalls dazu führen, dass Ihr Kind wegen der dort nicht gewährleisteten medizinischen Versorgung/Überwachung als nicht mehr schulfähig angesehen wird und womöglich die Schule verlassen müsste. Besser ist es, Bedenken der Lehrer in einem offenen Gespräch auszuräumen. Wenn eine Lehrkraft sich beharrlich weigert, Unterstützung zu leisten, dann kann man hiergegen leider nichts machen. Wenn Sie nicht selbst in Pausen nach dem Kind schauen können, kann das vielleicht jemand übernehmen: ein Pflegedienst, eine Sozialstation, die Krankenkasse? Was ist nun mit Schullandheimaufenthalten und Tagesausflügen? Aufgrund von körperlichen Belastungen wie Wanderungen besteht erhöhte Hypo-Gefahr; womöglich kann auch mal eine Glukagongabe durch Spritzen erforderlich sein. Kommt die Schule hier zu dem Schluss, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt bzw. die Sicherheit Ihres Kindes nicht gewährleistet werden kann, so kann – und muss sogar – die Teilnahme am Ausflug oder Schullandheim verwehrt werden; hier kann es helfen, wenn ein Elternteil das Kind begleitet. Meist hilft auch hier ein vorheriges, offenes Gespräch mit dem Lehrer, in dem Sie auch diesem die Angst nehmen! Bedenken Sie immer: Spitzt sich die Konfrontation derartig zu, dass keine vernünftige Kooperation mehr mit der Schule möglich ist, dann geht dies immer zu Lasten des Kindes! |
| Anschrift: RA Oliver Ebert Rechtsanwälte Ebert & Kohlöffel E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Internet: www.diabetes-und-recht.de |
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